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BVerfG, 25.10.2004 - 2 BvR 1718/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Berücksichtigung des Resozialisierungsanspruchs bei der Ermessensausübung durch die für die vollstreckungsrechtlichen Belange zuständigen Behörden; Vorraussetzungen für die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
- Judicialis
EGGVG § 29 Abs. 2; ; StPO § 33 a; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2
Überstellung in das Ausland zur weiteren Strafvollstreckung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG München, 21.07.2004 - 3 VAs 32/04
- BVerfG, 25.10.2004 - 2 BvR 1718/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 2 BvR 1718/04
Dass das Ziel der Resozialisierung dabei in jedem Stadium der Vollstreckung gegenüber anderen verfassungsgemäßen Strafzwecken wie dem Schuldausgleich oder der Prävention (vgl. BVerfGE 45, 187 ) das Übergewicht behalten müsste, ist indes weder dem einfachen Recht noch den Grundrechten zu entnehmen. - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 2 BvR 1718/04
Die Ermessensausübung durch das Ministerium und deren Überprüfung durch das Oberlandesgericht kann das Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ). - BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 2 BvR 1718/04
Die Ermessensausübung durch das Ministerium und deren Überprüfung durch das Oberlandesgericht kann das Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ). - BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95
Überstellung auf Wunsch
Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 2 BvR 1718/04
Der Verurteilte, der seine Überstellung in das Ausland wünscht, hat einen Anspruch darauf, dass bei der Ermessensausübung durch die für die vollstreckungsrechtlichen Belange zuständigen Behörden sein auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beruhender Resozialisierungsanspruch berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 96, 100 ).